Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Vermietung und Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Vermietung und Dienstleistungen
der Fa.: slp - sound and light promotion
Stand: 02. November 2022, gültig ab sofort
1.
Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber (hier "Mieter" genannt) haben keine Gültigkeit und ihnen wird hiermit widersprochen. Der Fa. SLP (hier „Vermieter“ genannt) erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung z.B. per E-Mail sind für den Mieter bindend, für den Vermieter jedoch erst nach seiner schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Vermieters. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führt der Vermieter diese nur aus, wenn er diese ebenfalls bestätigt. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich zum Stillschweigen über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten.
2.
Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgeräten des Vermieters.
3.
Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen diese AGB.
4.
Bestellungen sind für den Mieter verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, als Endpreise für Selbstabholer brutto, jedoch nach § 19 UStG ohne Mehrwertsteuer.
Beauftragt der Mieter eine andere Person mit der Abholung, so muss diese bereits bei Auftragserteilung genannt werden. Der Beauftragte muss sich bei der Abholung durch Vorlage seines Personalausweises (gültig und mit Anschrift in Deutschland) legitimieren.
Neukunden legen bei Vertragsunterzeichnung bzw. zum Abholtermin ihren Personalausweis vor und hinterlegen eine Kaution in zweifacher Höhe des Mietpreises.
Ausgabe nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises mit Anschrift in Deutschland!
Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten berechnet der Vermieter nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
5.
Der Vermieter ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6.
Die Mietgeräte des Vermieters sind nicht versichert. Der Mieter versichert selbst gegen alle Risiken! Der Mieter ist ab Übergabe der Mietsache bis zum Zeitpunkt der Rückgabe für Verlust, Beschädigung, Diebstahl und zufälligen Untergang allein verantwortlich. Bei Verlust der Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes. Etwaige Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen müssen im Mietvertrag/Lieferschein dokumentiert werden. Die Mietgeräte dürfen nur in Deutschland eingesetzt werden.
7.
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
8.
Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnet der Vermieter jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
9.
Wird ein Auftrag gekündigt, so entstehen dem Mieter folgende Stornogebühren:
24 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises, 7-2 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter das Eintreffen der Technik aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich von einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung gilt bei höherer Gewalt ebenfalls für den Mieter. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
10.
Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war/en.
11.
Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurück zu geben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, der Vermieter nimmt die Lieferung mit eigenen Transportmitteln vor.
12.
Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und den Vermieter sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums-/ Besitzrechte des Vermieters trägt der Mieter. Das Gleiche gilt für den Schaden, der dem Vermieter durch Ausfall der Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
13.
Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
14.
Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters gestattet!
15.
Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt den Vermieter unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
16.
Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Die Stromversorgung muss dem technischen Standard gemäß VDE entsprechen und mit einem FI (RCD) ausgestattet sein. Der Mieter haftet für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.
17.
Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustands. Für später auftretende Schäden und damit verbundene Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
18.
Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich, auch während der Veranstaltung, anzuzeigen. Der Vermieter wird nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es vom Vermieter nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietgeräte nach einer Koppelung mit nicht vom Vermieter gestellten Geräten seitens des Mieters haftet der Vermieter unter keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten eines Technikers zu berechnen.
19.
Für alle Schäden an den Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
20.
Bei der Rückgabe durch den Mieter werden die Mietgeräte auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert, die Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten ist dazu nicht zwingend erforderlich. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt!
21.
Bei Abholung der Mietgeräte am Veranstaltungsort durch den Vermieter bzw. seine Mitarbeiter hat der Mieter dem Vermieter Gelegenheit zu geben, die Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
22.
Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an den Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall der Mietgeräte z.B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.
23.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und –höhe.
24.
Die Miete der Mietgeräte ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort bei Abholung; zzgl. Kaution in 2-facher Höhe des Mietpreises; passend in bar zu zahlen. Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung in Bar, oder innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge per Überweisung zu zahlen. Schecks werden nicht angenommen.
Die Kaution gilt als zurückerstattet, sofern nicht für den Einbehalt am Rückgabetag separat quittiert wurde.
25.
Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9,26% Jahreszinsen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert! Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig.
26.
Prinzipiell ist immer der Veranstalter - also z. B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung - verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion (https://www.gema.de/musiknutzer).
27.
Der Erfüllungsort ist Paderborn. Der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Paderborn. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.
28.
Sollte/n eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.
Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)
zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkungen anerkannt.